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Dauer-Autovermietung

 0171/ 331 66 22

Allgemeine Geschäfts­bedingunge für Mietwagen

  1. Für diesen Vertrag gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen. Sollte eine der Regelungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Für Preise und Kautionen gilt die jeweils aushängende Preisliste.
  2. Das Fahrzeug ist spätestens 15 min. nach dem vereinbarten Mietbeginn zu übernehmen. Danach ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Abbestellungen müssen schriftlich bis zu acht Tagen vor Mietbeginn erfolgen. Bei Abbestellungen innerhalb acht Tagen vor Mietbeginn werden 3/4 des Mietpreises berechnet, es sei denn, der Vermieter kann das Fahrzeug anderweitig vermieten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter jeweils unbenommen.
  3. Berechtigte Fahrer
    Eine Abgabe des Fahrzeugs oder der Schlüssel erfolgt nur an Personen, die das gesetzliche Mindestalter sowie eine gültige Fahrerlaubnis nachweisen können. Das Fahrzeug darf nur von den im Vertrag genannten Personen gelenkt werden. Diese müssen in die Bedienung eingewiesen worden sein. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters Namen und Anschriften aller Fahrer des Mietfahrzeuges bekannt zu geben. Lässt der Mieter eine nicht im Vertrag benannte Person das Fahrzeug fahren, zahlt er an den Vermieter eine Vertragsstrafe von 750,– €, unabhängig von einem eventuell entstandenen Schaden. Der Mieter haftet für alle eventuell entstehenden Schäden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters, auch wenn sie vom Vermieter vermittelt wurden.
  1. Verbotene Nutzungen/Kündigungsrecht
    Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
    a) Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
    b) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen;
    c) zum Abschleppen und Schieben fremder Fahrzeuge;
    d) zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
    e) zur Weitervermietung;
    f) zu Fahrerschulungen;
    g) zu Fahrten ins Ausland, soweit dies nicht mit dem Vermieter ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist. Verstößt der Mieter gegen diese Bestimmung, so ist er dem Vermieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 850,– € verpflichtet, außerdem entfällt der Teil- und Vollkaskoschutz sowie der Schutz durch die Haftpflichtversicherung gemäß 8 c;
    h) für sonstige Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen. Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter oder ein Dritter, für den der Mieter einzustehen hat, die Sache in erheblich vertragswidriger Weise gebraucht. Gleiches gilt, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es während der Mietzeit zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen Mieter und Vermieter über die Verursachung nicht unbedeutender Schäden an der Mietsache kommt. In sämtlichen vorgenannten Fällen bedarf es für die Kündigung keiner vorherigen Abmahnung. Der Mieter oder ein Dritter, für den der Mieter einzustehen hat, hat das Fahrzeug auf Verlangen des Vermieters in diesen Fällen sofort herauszugeben. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, ohne Angaben von Gründen vom Mietvertrag zurückzutreten.
  1. Behandlung des Fahrzeugs
    Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, regelmäßig die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck zu prüfen und das Fahrzeug ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Die Fahrzeugpapiere dürfen nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden. Die Kosten für Kraftstoff und Öl und Verschleiß gehen zu Lasten des Mieters.
  1. Reparaturen während der Mietzeit
    Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Mieter. Der Vermieter trägt die Wartung. Schäden die durch die Garantie abgedeckt sind, müssen in einer Werkstatt des Herstellers behoben werden.
  1. a. Verhalten bei einem Unfall
    Der Mieter hat bei einem Unfall die Polizei und den Vermieter unmittelbar nach dem Schadenseintritt zu verständigen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des Vermieters oder der Polizei, oder verlässt der Mieter ohne Unfallmeldung den Unfallort, so hat er an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber 850,– €, zu  entrichten.
  1. b.Hat der Mieter den Vermieter unmittelbar nach dem Schadenseintritt gemäß Ziffer 7 a AGB verständigt, hat er ihn darüber hinaus über den genauen Unfallort, Ursache, Beschädigungen und den genauen Hergang des Unfalls zum frühest möglichen Zeitpunkt schriftlich zu informieren. Dieselbe Verpflichtung trifft den Mieter, wenn er den Unfall nicht unmittelbar gemäß Ziffer 7 a AGB nach dem Schadenseintritt gemeldet hat. Bei einem verschuldeten Verstoß gegen diese Verpflichtungen, hat der Mieter an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens jedoch 150,– €, zu entrichten. Bei selbstverschuldeten Schäden zahlt der Mieter eine Unfallbearbeitungsgebühr von 50,– € an den Vermieter. Dem Mieter bleibt der Nachweis darüber, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist, unbenommen.
  1. Versicherung
    a) Haftpflicht und Vollkassko. 
    Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) haftpflichtversichert mit Vollkaskoschutz.

    c) Haftungsbegrenzung 
    Die Selbstbeteiligung für Haftpflicht und Kaskoschäden liegt bei 1000 Euro und ist vom Mieter zu bezahlen.

    Bei unklarer Rechtslage ist der Mieter dem Vermieter zur sofortigen Vorleistung der vereinbarten Eigenbeteiligung bis zur endgültigen Klärung der Schuldfrage durch ein Gericht verpflichtet. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Kaskoversicherung Verdienstausfälle u. a. nicht versichert. Es ist vereinbart, dass Schäden am Aufbau von Nutzfahrzeugen sowie damit verursachte Schäden vom Ersatz durch die Versicherung ausdrücklich ausgeschlossen sind. Der Mieter verpflichtet sich darüber hinaus, alle Schäden zu ersetzen, die nicht durch die Versicherung gedeckt werden, insbesondere Kosten der Rechtsberatung, Abschleppkosten, Sachverständigengutachten, Wertminderung und Vorhaltekosten während der Reparaturdauer/Nutzungsausfall. Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung, die sich aus der Benutzung des Fahrzeuges ergibt. Dies gilt auch für Schäden, die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Ausfall der Fahrt entstanden sind. Der Mieter haftet stets unbeschränkt bei:

    a) durch Vorsatz herbeigeführte Schäden;
    b) Schäden infolge alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit;
    c) Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenem Zweck (Ziff. 4) entstanden sind;
    d) Unfallflucht gem. § 142 StGB; durch den berechtigten Fahrer oder Unfallgegner;
    e) Schäden, die durch das Ladegut oder unsachgemäßes Laden entstehen;
    f) bei Verstoß gegen § 4 g.

    Bei der Verursachung eines Schadens durch grobe Fahrlässigkeit ist der Vermieter berechtigt, den Mieter oder Fahrer in einem der Schwere seines Verschuldens angepassten Umfang bis zur Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens in Anspruch zu nehmen.

  1. Fürsorgepflichten
    Der Mieter ist während der Mietdauer als Halter im Sinne der Straßenverkehrsbestimmungen anzusehen. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass beim Betrieb des Fahrzeuges die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für folgende Punkte:
    a) Fahrzeuge mit einem ZGG von über 2,8 t sind mit einem EG-Fahrtenschreiber ausgerüstet. Vor Antritt der Fahrt ist der Mieter vom Vermieter auf die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten) sowie den Gebrauch und die Bedienung des Fahrtenschreibers hingewiesen worden. Die Fahrtenschreiberkarten müssen vollständig ausgefüllt am Ende der Mietdauer abgegeben werden.
    b)
    I.  Das Rücksetzen des Mietfahrzeuges darf grundsätzlich nur unter Einweisung durch eine seitlich hinter dem Fahrzeug befindliche Person (notfalls durch einen Passanten) erfolgen.
    II.  Setzt der Mieter selbst das Mietfahrzeug ohne Einweiser zurück oder lässt er zu, dass ein anderer ohne Einweiser zurücksetzt und wird hierdurch ein Unfall verursacht, so hat der Mieter bei schuldhaftem Verstoß gegen die Obliegenheiten aus § 9 b Abs. 1 an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber 850,– €, zu entrichten.
  1. Rückgabe
    Als Mietzeit gilt die vereinbarte Mietdauer. Die Rückgabe hat nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit bis spätestens 12:00 Uhr einschließlich kompletter Wagenpapiere, Schlüssel und Zubehör am Geschäftssitz des Vermieters zu erfolgen. Bei Übergabe nach 12:00 Uhr ist der Vermieter berechtigt einen weiteren Mittag zu berechnen.  Eine Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Ein Überschreiten der Mietzeit ist nur mit Genehmigung des Vermieters zulässig. Wird der vereinbarte Rückgabezeitpunkt ohne diese Genehmigung des Vermieters überschritten, schuldet der Mieter auch für die Verlängerung mindestens die vereinbarte Miete. Der Vermieter ist berechtigt, den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.
  2. Fälligkeit der Miete, Mahn- und Bearbeitungsgebühren, Kreditkartenbelastung
    a) Die Miete ist im Voraus zu entrichten.
    b) Bußgelder, Strafen, Mautgebühren usw. gehen zu Lasten des Mieters zzgl. einer Bearbeitungsgebühr des Vermieters in Höhe von je 10,00 € pro Bearbeitungsfall.
    c) Bei nicht fristgerechter Zahlung von Rechnungen wird vom Vermieter eine Mahngebühr in Höhe von 10,00 € pro Mahnung berechnet.
    d) In den Fällen der Ziffern 11., b) und c) bleibt dem Mieter der Nachweis darüber, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist, unbenommen.
    e) Der Mieter bevollmächtigt den Vermieter, alle Forderungen, die aus dem Mietvertrag entstehen – insbesondere Miet- und Schadenersatzforderungen – über Lastschrift auf ein Konto des Mieters abzurechnen.
  3. Mehrere Mieter, Gerichtsstand
    a) Mehrere Mieter: Entgegen § 425 BGB haften alle im Mietvertrag aufgeführten Mieter – und zwar ungeachtet ihres persönlichen Verschuldens – für etwaige Schäden, die am Fahrzeug von einem der anderen Mitmieter schuldhaft verursacht werden – als Gesamtschuldner. § 425 BGB wird abbedungen, d.h. Kündigungen, Verzug, Verschulden, Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, Verjährung, deren Unterbrechung und Hemmung, die Vereinigung der Forderung mit der Schuld und ein rechtskräftiges Urteil wirken auch für und gegen den Gesamtschuldner in dessen Person vorgenannte Umstände nicht eintreten.
    b) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters.
  4. Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO
    Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform GmbH zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-
  5. Information zur Plattform der Online Streitbewältigung
    Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/aufrufen können. Der Vermieter weist darauf hin, dass er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und hierzu auch nicht bereit.

Stand: 07/2019